|
Haushaltsnahe-Dienstleistungen-links Sitemap Haushaltsnahe-Dienstleistungen-Produkte Impressum Steuerberaterkosten Erbschaftssteuer Freibeträge Lohnsteuererklärung Steuererklärung-2010 Einkommensteuererklaerung Steuerfreibetrag Notarkosten Haushaltsnahe-Dienstleistungen Anwaltskosten EÜR Einnahmenüberschussrechnung Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Haushaltshilfe und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a EStG in 2010 und 2011Der Gesetzestext zu den haushaltsnahen Dienstleistungen findet sich in §35a EStG. Der Text ist nachfolgend mit Rechtsstand 2011 wiedergegeben. Demnächst finden Sie weitergehende Informationen auf dieser Seite.
§ 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. (5) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 9c fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Bis 31.12.2010 galt in Absatz 3 folgende Regelung: (3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Seite wird noch erweitert.Besuchen Sie die Internetseite Haushaltsnahe-Dienstleistungen.org daher bald wieder.
|